Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII)

Die Kinder- und Jugendhilfe trägt die Gesamtverantwortung für unbegleitete minderjährige Geflüchtete, wenn diese das 18. Lebensjahr erreichen und eine „selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung“ noch nicht gewährleistet ist. Durch die Neuregelungen im Zuge der SGB VIII-Reform wurden die Hilfen für junge Volljährige gestärkt. Dies wird insbesondere durch einen geänderten Hilfsmaßstab deutlich, der sich nicht länger nach der Frage der Erreichung eines bestimmten Ziels ausrichtet, sondern nach den (möglichen) Konsequenzen des Hilfeentzugs. Es gilt folglich nicht mehr zu fragen, was der junge Mensch noch nicht kann, sondern ob die „Entziehung“ der Hilfe negative Folgen für die weitere Entwicklung hat und bisher erreichte Ziele gefährdet.

Wird mit negativen Folgen für die Entwicklung des jungen Menschen gerechnet, ist die Hilfe weiter zu gewähren. Das Jugendamt ist somit in der Beweispflicht und muss darlegen, dass die Verselbständigung des jungen Menschen bereits abgeschlossen ist und kein Hilfebedarf mehr besteht.

Mögliche Kriterien fehlender Verselbständigung bei (ehemals) unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten (vgl. Overbeck, JAmt 2021, S. 426) können sein:

  • Wohnungsfrage gelöst? Gemeinschaftsunterkünfte gelten nicht als jugendgerechte Umgebung!
  • (Psychischer) Gesundheitszustand 
  • Ausbildung
  • Asyl- und aufenthaltsrechtliches Verfahren

Zudem ist eine verbindliche Übergangsplanung (§§ 41 Abs. 3 iVm § 36b Abs. 1 SGB VIII) ab einem Jahr vor vermutlichem Zuständigkeitsübergang im Gesetz geregelt. Dabei geht es um die Prüfung, ob ein Zuständigkeitsübergang auf andere (und insbesondere welche) Sozialleistungsträger in Betracht kommt. Im Sinne der Kontinuitätssicherung sind bei Bedarf Beratungen mit dem zuständigen Sozialleistungsträgern erforderlich und aufzunehmen. Wichtig ist bei einer Überleitung der Abschluss von schriftlichen Verwaltungsvereinbarungen zur Durchführung des Übergangs mit dem zuständigen Sozialleistungsträger.